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Art. 1 § 107 FinStrG

Fassungen
ab 01.01.1976 — BGBl. Nr. 335/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 107 heute01.01.1976 BGBl. Nr. 335/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 335/1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 107,

  1. Absatz eins,Hält die Finanzstrafbehörde die eidliche Einvernahme eines Zeugen über bestimmte Tatsachen von besonderer Tragweite für unbedingt erforderlich, so kann der Zeuge unter Beiziehung eines Schriftführers, außerhalb der mündlichen Verhandlung durch den Leiter der Finanzstrafbehörde oder durch einen ihr zugewiesenen rechtskundigen Bediensteten, in der mündlichen Verhandlung durch den Verhandlungsleiter eidlich vernommen werden. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33, zur Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht finden sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 2,Zeugen, die im Untersuchungsverfahren vereidigt worden sind, sind bei ihrer Vernehmung in einer mündlichen Verhandlung an den abgelegten Eid zu erinnern.
  3. Absatz 3,Nicht vereidigt werden dürfen Personen,
    1. Litera a
      die selbst überwiesen sind oder im Verdacht stehen, daß sie die strafbare Handlung, wegen der sie vernommen werden, begangen oder daran teilgenommen haben oder an ihr mitschuldig sind,
    2. Litera b
      die sich wegen eines Verbrechens in Untersuchung befinden oder wegen eines solchen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind, die sie noch zu verbüßen haben,
    3. Litera c
      die schon einmal wegen falschen Zeugnisses oder falschen Eides verurteilt worden sind,
    4. Litera d
      die zur Zeit ihrer Vernehmung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    5. Litera e
      die an einer erheblichen Schwäche des Wahrnehmungs- oder Erinnerungsvermögens leiden,
    6. Litera f
      die mit dem Beschuldigten oder den Nebenbeteiligten in einer Feindschaft leben, die mit Rücksicht auf die Persönlichkeit der Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände der Feindschaft geeignet ist, die volle Glaubwürdigkeit auszuschließen,
    7. Litera g
      die bei ihrer Auskunftserteilung wesentliche Umstände angegeben haben, deren Unwahrheit bewiesen ist und worüber sie nicht einen bloßen Irrtum nachweisen können.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte

Vereidigung

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043137

Alte Dokumentnummer

N3195816219S